Bewerbung und Arbeitsvertrag
Die Bewerbung für eine PJ-Stelle in der öffentlichen Apotheke sollte schriftlich erfolgen. Es folgt ein persönliches Vorstellungsgespräch.
Hat man eine Ausbildungsstätte gefunden, so steht, wenn die Besichtigung der Arbeitsstätte und das Vorstellungsgespräch zur beiderseitigen Zufriedenheit verlaufen sind, als nächstes das Unterschreiben des Arbeitsvertrags an.
Eine Vorlage für einen Arbeitsvertrag erhalten Sie in der Regel auch bei der für Sie zuständigen Landesapothekerkammer.
(Beispiel: Vorlage der Landesapothekerkammer Hessen)
Wichtig ist, dass der Vertrag alle Bedingungen der AAppO erfüllt.
Gehalt / Arbeitszeiten / Urlaubsanspruch
Gehalt und Arbeitszeiten in der Apotheke sind durch den Tarifvertrag für Apotheker*innen, geschlossen zwischen Adexa, der Gewerkschaft für Apothekenangestellt*innen und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken, geregelt. Momentan beträgt die für eine Anstellung in Vollzeit notwendige Arbeitszeit 40,0 Stunden je Woche, bei einem Urlaubsanspruch von 33 Werktagen, jeweils bezogen auf 6 Werktage je Woche. Das Gehalt für Pharmaziepraktikant*innen beträgt momentan lt. Tarifvertrag 947,00 (gültig ab 01.01.2020). In der Region Nordrhein gibt es einen eigenen Tarifvertrag. Das Gehalt für Pharmaziepraktikant*innen beträgt in der Region "Nordrhein" momentan lt. Tarifvertrag 929,00 (gültig ab 10.01.2020)
Soweit die Vorgaben des Tarifvertrags, der aber nur dann als Mindeststandard verpflichtend ist, wenn sowohl Arbeitgeber*in als auch Praktikant*in Mitglieder der verhandelnden Organisationen sind. Dies trifft zwar auf viele Apothekenleiter*innen zu, nicht aber auf alle. Ob Sie bereits während des PJ Mitglied bei der Adexa werden wollt, bleibt Ihnen überlassen.
In jedem Fall kann und sollte der Tarifvertrag bezüglich der Größenordnung des Gehaltes als Richtlinie gelten, wobei bessere Regelungen immer möglich sind. Gerade bei Praktika in der pharmazeutischen Industrie sind durchaus höhere Löhne üblich. Nähere Informationen zum Tarifvertrag erhalten Sie direkt bei der zuständigen Gewerkschaft Adexa.
Völlig unabhängig von der Geltung des Tarifvertrages ist der/die Praktikant*in für die Dauer des praxisbegleitenden Unterrichts, der verpflichtend zu besuchen ist und von den Apothekerkammern veranstaltet wird, unter Gehaltsfortzahlung freizustellen. Dabei spielt es keine Rolle, wo der/die Praktikant*in tätig ist.
Versicherungen
Ein wichtiger Punkt ist die Versicherungspflicht für Pharmaziepraktikant*innen. War man als Student*in in der Regel davon befreit, so muss man für das PJ selbst eine Krankenversicherung abschließen. Die Anmeldung übernimmt hierbei der/die Arbeitgeber*in, genauso wie für die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Wahl der Krankenkasse trifft natürlich ein*e Praktikant*in selbst.
Hinsichtlich der Rentenversicherung ergeben sich Besonderheiten. Apotheker*innen sind üblicherweise nicht Mitglied der Bundesversicherungsanstalt für Angestell*innen, sondern Mitglied eines Versorgungswerks für Apotheker*innen. Bezüglich der Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer und des Versorgungswerks existieren je nach Kammergebiet unterschiedliche Regelungen. Teilweise ist die Mitgliedschaft verpflichtend, manchmal optional und mitunter auch überhaupt nicht möglich. Genauere Informationen enthält oben genannter PJ-Ratgeber des BPhD. Details können Sie auch von Ihrem/Ihrer Apotheker*in und der zuständigen Kammer bzw. vom jeweiligen Versorgungswerk erfahren. Eine Übersicht der in der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen organisierten Apotheker*innen-Versorgungswerke finden Sie hier.
Eine Übersicht zur Versicherungslage des/der Pharmaziepraktikant*in allgemein liefert ein Merkblatt der Bayerischen Landesapothekerkammer.
Ende des Praktikums
An das Praktische Jahr schließt sich das 3. Staatsexamen an, in dem die erworbenen Kenntnisse noch einmal geprüft werden. Für die Zulassung sind neben den Bescheinigungen über die Teilnahme am Unterricht auch Bescheinigungen über die Ableistung des PJs nach Vorlage der AAppO, Anlage 5 nötig. Bei Erfolg kann dann die Approbation beantragt werden, welche die Ausbildung zum/zur Apotheker*in formal beschließt.
Tipps für ein erfolgreiches Praktisches Jahr
Der/die Pharmaziepraktikant*in bestimmt seine/ihre Ausbildungsapotheke! Daher sollten im Vorfeld sämtliche Erwartungen an die Ausbildungszeit klar sein, sowohl seitens des/der Praktikant*in als auch auf Seiten des/der potenziellen Arbeitgeber*in. Nur wenn beide Vorstellungen zusammenpassen, ist ein gutes Arbeits- und Lernklima zu erreichen.
Es ist unbedingt nötig, feste Ausbildungsvereinbarungen mit dem/der Chef*in zu treffen. Das kann zum Beispiel ein wöchentliches Thema sein, das im Besonderen behandelt wird oder ein fester Termin pro Woche, an dem sich der/die ausbildende Apotheker*in Zeit nimmt, Fragen zu beantworten. Auch Kritik, wo sie angebracht ist, kann in diesem Rahmen gut vorgebracht werden.
Bewährt haben sich mancherorts auch wöchentliche Aufgaben, die von dem/der Chef*in gestellt und kontrolliert werden. Das kann zum Beispiel die Simulation eines Kundengespräches sein, zu dem im Vorfeld zum Krankheitsbild gehörige Themen erarbeitet werden.
Die Bundesapothekerkammer hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Pharmaziestudierenden (BPhD) sowie der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft (DPhG) einen Leitfaden für die praktische Ausbildung entwickelt. Zudem stellen die Organisationen auch Muster für Ausbildungspläne und Arbeitsbögen zur Verfügung.
Bestimmungen
Das Praktische Jahr gliedert sich in zweimal sechs Monate. Mindestens die Hälfte dieser Zeit muss in einer öffentlichen Apotheke in Deutschland abgeleistet werden; die verbleibenden sechs Monate können auch in einer Krankenhausapotheke, bei einem pharmazeutischen Unternehmen, an der Uni oder in anderen Einrichtungen absolviert werden. Über die Anerkennung eines z.B. im Ausland absolvierten Praktikums entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt, in Zweifelsfällen sollte man sich schon einige Zeit vor Beginn bei der Behörde darüber erkundigen und sich das Ergebnis schriftlich mitteilen lassen.
Während diesen Jahres, in dem der Praktikant ganztägig unter Aufsicht eines Apothekers zu arbeiten hat, sollen die im Studium vermittelten Kenntnisse vertieft und sämtliche Fertigkeiten, die für die praktische Arbeit des Apothekers notwendig sind, erlernt werden.
Geregelt wird die Praktische Ausbildung durch §4 der AAppO.
PJ-Ratgeber des BPhD

Im PJ-Ratgeber des BPhD finden Sie weitere Tipps und Informationen nur um das praktische Jahr. Es lohnt sich also einen Blick in diese Broschüre zu werfen.
Im Bereich "Praktikanten" finden Sie auf unserer Plattform nur die Informationen, die ausschließlich oder überwiegend für Praktikanten wichtig sind.
Viele weitere sehr wertvolle Hinweise für Ihr PJ, Ihr 3. Staatsexamen und die Zeit danach finden Sie selbstverständlich im Bereich Apotheker / PTA. Schauen Sie rein!
