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Bewerbung und Arbeitsvertrag

Allgemein gilt, dass für das PJ in der öffentlichen Apotheke häufig (aber bei weitem nicht immer!) ein persönliches Vorstellungsgespräch ausreichend ist, während z.B. in der Pharmazeutischen Industrie eine schriftliche Bewerbung üblich ist. Am besten erkundigt man sich im Vorfeld; entweder direkt bei der jeweiligen Firma oder aber bei Bekannten, die dort bereits gearbeitet haben.

Hat man eine Ausbildungsstätte gefunden, so steht, wenn die Besichtigung der Arbeitsstätte und das Vorstellungsgespräch zur beiderseitigen Zufriedenheit verlaufen sind, als nächstes das Unterschreiben des Arbeitsvertrags an.

Die meisten Landesapothekerkammern aber auch die ADEXA halten Musterverträge als Vorlagen bereit. Das Formular der ADEXA findest Du hier:

ADEXA-Mustervertrag

Leider ist es nicht so einfach, einen Standardvertrag für die Tätigkeit außerhalb der Apotheke anzubieten, da sich z. B. Verträge in der Industrie häufig auch an den Tarifverträgen der chemischen Industrie orientieren. Wichtig ist, dass der Vertrag alle Bedingungen der AAppO erfüllt.

Gehalt / Arbeitszeiten / Urlaubsanspruch

Gehalt und Arbeitszeiten in der Apotheke sind durch den Tarifvertrag für Apotheker*innen, geschlossen zwischen Adexa, der Gewerkschaft für Apothekenangestellte, und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken, ADA, geregelt. Momentan beträgt die für eine Anstellung in Vollzeit notwendige Arbeitszeit 40,0 Stunden je Woche, bei einem Urlaubsanspruch von 33 Werktagen, jeweils bezogen auf sechs Werktage je Woche. Die monatliche Ausbildungsvergütung für Pharmazeut*innen im Praktikum erhöht sich auf 947 Euro ab 1.1.2020 und auf 961 Euro ab 1.1.2021. In der Region Nordrhein gibt es einen eigenen Tarifvertrag.

Soweit die Vorgaben des Tarifvertrags, der aber nur dann als Mindeststandard verpflichtend ist, wenn sowohl Arbeitgeber*in als auch Praktikant*in Mitglieder der verhandelnden Organisationen sind. Dies trifft zwar auf viele Apothekenleiter*innen zu, nicht aber auf alle. Ob Du bereits während des PJ Mitglied bei der Adexa werden willlst, bleibt Dir überlassen.

In jedem Fall kann und sollte der Tarifvertrag bezüglich der Größenordnung des Gehaltes als Richtlinie gelten, wobei bessere Regelungen immer möglich sind. Gerade bei Praktika in der pharmazeutischen Industrie sind durchaus höhere Löhne üblich. Nähere Informationen zum Tarifvertrag erhältst Du direkt bei der zuständigen Gewerkschaft Adexa.

Völlig unabhängig von der Geltung des Tarifvertrages ist der/die Praktikant*in für die Dauer des praxisbegleitenden Unterrichts, der verpflichtend zu besuchen ist und von den Apothekerkammern veranstaltet wird, unter Gehaltsfortzahlung freizustellen. Dabei spielt es keine Rolle, wo ein*e Praktikant*in tätig ist.

Inhalte der Ausbildung / Begleitender Unterricht

Da das Praktische Jahr Teil der Ausbildung ist, sind auch die Ausbildungsinhalte durch die Approbationsordnung geregelt, und zwar in §4. Weiterführende Informationen findest Du in den Leitlinien der Bundesapothekerkammer sowie in dem vom Govi-Verlag als ständig aktualisierte Loseblattsammlung herausgegebenen Arbeitsbogen für die praktische Ausbildung der Pharmazeut*innen im Praktikum in Apotheken“.

Der theoretische Teil der Ausbildung wird im so genannten Kammerunterricht vermittelt. Dessen Durchführung obliegt den jeweiligen Landesapothekerkammern, die Dozent*innen sind in der Regel qualifizierte Fachapotheker*innen, Ärzt*innen, Jurist*innen sowie Betriebswirt*innen und Mitarbeiter*innen der Krankenkassen. Der Unterricht gliedert sich in drei thematische Teile:

  • Pharmazeutische Praxis (70-90 Unterrichtsstunden)
  • Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker (30 Unterrichtsstunden)
  • Betriebswirtschaft für Apotheker (20 Unterrichtsstunden)

In der Regel wird der Kammerunterricht in zwei Modulen à zwei Wochen angeboten, die alle sechs Monate stattfinden. Ausnahme ist hier Bayern, wo beide Module an einem Stück besucht werden können (in der Kombination München / Regensburg oder Regensburg / München). Nähere Informationen bietet die Seite der Landesapothekerkammer Bayern.

Versicherungen

Ein wichtiger Punkt ist die Versicherungspflicht für Pharmaziepraktikant*innen. War man als Student*in in der Regel davon befreit, so muss man für das PJ selbst eine Krankenversicherung abschließen. Die Anmeldung übernimmt hierbei der/die Arbeitgeber*in, genauso wie für Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die Wahl der Krankenkasse trifft natürlich ein*e Praktikant*in selbst.

Hinsichtlich der Rentenversicherung ergeben sich Besonderheiten. Apotheker*innen sind üblicherweise nicht Mitglied der Bundesversicherungsanstalt für Angestellt*innen, sondern Mitglied eines Versorgungswerks für Apotheker*innen. Bezüglich Mitgliedschaft in Apothekerkammer und Versorgungswerk existieren je nach Kammergebiet unterschiedliche Regelungen. Teilweise ist die Mitgliedschaft verpflichtend, manchmal optional und mitunter auch überhaupt nicht möglich. Genauere Informationen enthält oben genannter PJ-Ratgeber des BPhD. Details können Sie auch von Ihrem/Ihrer Apotheker*in und der zuständigen Kammer bzw. vom jeweiligen Versorgungswerk erfahren. Eine Übersicht der in der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen organisierten Apotheker*innen-Versorgungswerke finden Sie hier.

Eine Übersicht zur Versicherungslage des/der Pharmaziepraktikant*in allgemein liefert ein Merkblatt der Bayerischen Landesapothekerkammer.

Ende des Praktikums

An das Praktische Jahr schließt sich das 3. Staatsexamen an, in dem die erworbenen Kenntnisse noch einmal geprüft werden. Für die Zulassung sind neben den Bescheinigungen über die Teilnahme am Unterricht auch Bescheinigungen über die Ableistung des PJs nach Vorlage der AAppO nötig. Bei Erfolg kann dann die Approbation beantragt werden, welche die Ausbildung zum/zur Apotheker*in formal beschließt.

Offizin

Wie bereits erwähnt, müssen mindestens sechs Monate des Praktischen Jahres in einer Öffentlichen Apotheke abgeleistet werden. In einer guten Ausbildungsapotheke erwartet den/die Praktikant*in ein breites Betätigungsfeld, das sich von handwerklichen Tätigkeiten in der Rezeptur und Defektur über organisatorische Belangen der Warenwirtschaft bis hin zum aktiven Handverkauf erstreckt.

Hier müssen junge Pharmazeut*innen in der direkten Begegnung mit den Patient*innen zum ersten Mal ihr wissenschaftliches Fachwissen unter realen Praxisbedingungen zur Anwendung bringen. Dies stellt, gerade zu Beginn, eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar!

Bei rezeptfreien Arzneimitteln aus dem OTC-Segment darf man nach eigenem Ermessen auswählen und beraten. Vor der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen diese jedoch einem/einer approbierten Apotheker*in vorgezeigt werden.

Krankenhausapotheke

Eine Krankenhausapotheke beliefert Stationen, Ambulanzen sowie Mitarbeiter*innen der betreffenden Klinik. Der/die Pharmaziepraktikant*in kann hier in vielerlei Arbeitsfelder eingebunden werden: Arzneimittelherstellung, Arzneimittelinformation, Logistik  - die Krankenhauspharmazie ist in jedem Fall ein spannender, lebhafter Tätigkeitsbereich. In vielen Kliniken arbeiten Pharmazeut*innen inzwischen auch auf Station mit.

Industrie

Etwas ruhiger als in den bisher genannten Einrichtungen geht es zumindest in der Regel in der pharmazeutischen Industrie zu. Hier kann man sich während seiner Ausbildungszeit schön in einen Themenbereich vertiefen, beispielsweise in Arzneimittelherstellung, Arzneimittelprüfung, Regulatory Affairs oder auch Arzneimittelmarketing. Die hierbei erworbenen Erfahrungen können für eine spätere Karriere in der Industrie von Nutzen sein.

Universität

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sechs Monate über das Studium hinaus in einem der fünf pharmazeutischen Fachbereiche an der Universität zu verbleiben und dort als Pharmaziepraktikant*in tätig zu sein. Darüber hinaus ist es auch möglich, sich an einem nicht-pharmazeutischen Institut zu bewerben (z. B. Gerichtspathologie), solange die Ausbildung unter Aufsicht eines/einer Apotheker*in erfolgt. Es gilt also beispielsweise eine*n Professor*in eines Pharmazeutischen Instituts zu finden, die/der bereit ist, eine externe Praktikumstätigkeit in fachlicher Hinsicht zu betreuen. Leider ist die Bezahlung für eine universitäre Tätigkeit nicht immer garantiert; dies sollte unbedingt im Vorfeld abgeklärt werden.

Andere Einrichtungen

Die Approbationsordnung für Apotheker listet neben den bereits genannten Möglichkeiten explizit folgende weitere Einrichtungen auf, die für die Ableistung des Praktischen Jahres in Frage kommen:

  • Bundeswehrapotheken
  • Geeignete wissenschaftliche Institutionen einschließlich solcher der Bundeswehr
  • Arzneimitteluntersuchungsstellen einschließlich solcher der Bundeswehr

Bei diesen Varianten gilt es im Vorfeld zu klären, ob die Ausbildung unter Aufsicht eines/einer approbierten Apotheker*in erfolgt und ob das Landesprüfungsamt die betreffende Tätigkeit anerkennt.

Apropos: auch bei der pharma4u können Pharmazeut*innen sechs Monate ihres Praktischen Jahres verbringen. Allerdings liegt uns derzeit nur für einzelne Bundesländer eine Anerkennung vor. Bei Interesse sende

Diplom-Pharmazie

Das Diplomverfahren für Pharmazeut*innen ist eine zusätzliche, über die Festlegungen der Approbationsordnung für Apotheker*innen hinausgehende akademische Ausbildung, die von manchen Unis, aber auch seitens der Industrie, angeboten wird.

Es stellt gewissermaßen eine kleine Doktorarbeit dar. Man erhält ein Thema zugewiesen (bzw. kann sich dieses im Idealfall selbst aussuchen) und forscht sechs Monate lang an diesem - in der Regel hauptsächlich im Labor. Während dieser Zeit fertigt man eine Diplomarbeit an, welche eine detaillierte Beschreibung des Forschungsthemas sowie die Darstellung und Interpretation der gewonnen Ergebnisse enthält.

Der akademische Grad Diplom-Pharmazeut*in wird nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung sowie Annahme der Diplomarbeit und erfolgreicher (mündlicher) Verteidigung von selbiger verliehen.

Praktisches Jahr

Nach acht Semestern Universität und erfolgreich absolviertem 2. Staatsexamen schließt sich das Praktische Jahr an das Studium an. Während des Praktikums ist man Auszubildende*r, in der Regel jedoch nicht mehr Student*in. Ob und wann man allerdings exmatrikuliert wird, hängt von der jeweiligen Universität ab und davon, ob man sich für das Pharmaziediplom entscheidet.

Die Bestimmungen

Das Praktische Jahr gliedert sich in zwei Mal sechs Monate. Mindestens die Hälfte dieser Zeit muss in einer öffentlichen Apotheke in Deutschland abgeleistet werden; die verbleibenden sechs Monate können auch in einer Krankenhausapotheke, bei einem pharmazeutischen Unternehmen, an der Uni oder in anderen Einrichtungen absolviert werden. Über die Anerkennung eines z.B. im Ausland absolvierten Praktikums entscheidet das zuständige Landesprüfungsamt, in Zweifelsfällen sollte man sich schon einige Zeit vor Beginn bei der Behörde darüber erkundigen und sich das Ergebnis schriftlich mitteilen lassen.

Während diesen Jahres, in dem der/die Praktikant*in ganztägig unter Aufsicht eines Approbierten zu arbeiten hat, sollen die im Studium vermittelten Kenntnisse vertieft und sämtliche Fertigkeiten, die für die praktische Arbeit des Apothekers bzw. der Apothekerin notwendig sind, erlernt werden.

Geregelt wird die Praktische Ausbildung durch §4 der AAppO.

Mögliche Ausbildungsstätten:

Auswahl der Ausbildungsstätte

Der BPhD hat einen PJ-Ratgeber erarbeitet, der auch Informationen für ein mögliches Ableisten eines Teils des PJs in Industrie oder im Ausland enthält. Dieser stellt einen kurzen Leitfaden dar, wie man bei entsprechendem Wunsch am besten vorgeht.

Natürlich kann dies keine vollständige Liste mit Kontaktadressen sein, sondern nur Hinweise geben, die den Einstieg in die Thematik erleichtern. Für Fragen, die durch diese Unterlagen nicht geklärt werden können, steht Dir der PJ-Beauftragte des BPhD gerne zur Verfügung.

Tipps für das PJ

  • Der/die Pharmaziepraktikant*in bestimmt seine/ihre Ausbildungsapotheke! Daher sollten im Vorfeld sämtliche Erwartungen an die Ausbildungszeit klar sein, sowohl seitens des/der Praktikant*in als auch auf Seiten des/der potenziellen Arbeitgeber*in. Nur wenn beide Vorstellungen zusammenpassen, ist ein gutes Arbeits- und Lernklima zu erreichen.
  • Es ist unbedingt nötig, feste Ausbildungsvereinbarungen mit dem/der Chef*in zu treffen. Das kann zum Beispiel ein wöchentliches Thema sein, das im Besonderen behandelt wird oder ein fester Termin pro Woche, an dem sich der/die ausbildende Apotheker*in Zeit nimmt, Fragen zu beantworten. Auch Kritik, wo sie angebracht ist, kann in diesem Rahmen gut vorgebracht werden. Die Muster-Arbeitsbögen der Bundesapothekerkammer sind eine sehr gute Arbeitshilfe.
    Bewährt haben sich mancherorts auch wöchentliche Aufgaben, die von dem/der Chef*in gestellt und kontrolliert werden. Das kann zum Beispiel die Simulation eines Kundengespräches sein, zu dem im Vorfeld zum Krankheitsbild gehörige Themen erarbeitet werden.
  • Es empfehlt sich daher ein Ausbildungsheft zu führen, in dem solche Themen/Vereinbarungen eingetragen und abhakt werden, wenn sie zur Zufriedenheit durchgeführt wurden.

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